Um bis 2045 klimaneutral zu werden, sind ab 1. Januar 2024 in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude sowie für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Das hängt mit der Kommunalen Wärmeplanung (WPG) zusammen, die eng mit dem GEG verbunden ist.
Wichtig:
- Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt seit 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Existierende Anlagen dürfen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden.
- Bis zum 31. Dezember 2023 durften alte Gas- und Öl-Heizungen noch ohne weiter Auflagen durch neue ersetzt werden.
- Seit dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen im Bestand wie in Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) nur noch eingeschränkt zulässig. Außerdem sind Übergangsfristen und Nebenanforderungen (steigende EE Anteile) zu beachten und es ist die Beratung durch einen Fachmann (z. B. Fachhandwerker, Energieberater und Schornsteinfeger) vorgeschrieben.
- Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen:
– ab 2029: 15 Prozent
– ab 2035: 30 Prozent
– ab 2040: 60 Prozent
Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Öl-Heizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.

